Eine Änderung der Verordnung betrifft die Differenzierung der Ausübung des Sports im Freien.
Kontaktfreier Sport im Freien jetzt auch mit 3G möglich
Demnach gilt für Sport im Freien nicht mehr durchgehend 2G, sondern für kontaktfreien Sport reicht 3G. Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: "... die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.
Für immunisierte Personen ändert sich nichts.
Zugangsbeschränkungen / Testpflicht
Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, "angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen".
Sport drinnen: 2G+ (gilt unverändert)
Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber: Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:
- Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen - gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson - sie benötigen 2 weitere Impfungen)
- Personen, die vollständig geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung)
- Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests)
- Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.
Eine Übersicht zu den Regeln, wann in Sportvereinen bei 2Gplus die zusätzliche Testpflicht entfällt, steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
Übersicht Wegfall Testpflicht (Stand 09.02.2022)
Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.
Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.
Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
FLVW-Coronaregeln für den Spielbetrieb
Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) hat am 15. Februar die Coronaregeln gemäß § 47a der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (SpO/WDFV) für den Spielbetrieb im Jugend- und Amateurfußball angepasst.
» Die neuen Coronaregeln für den FLVW herunterladen (PDF)
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Den vollständigen Wortlaut der Verordnung finden Sie hier.
Eine tabellarische Übersicht des LSB (Stand: 19. Februar 2022) finden Sie im rechten Seitenbereich unter "Weitere Informationen".