„Die aktuell gültige Fassung der Corona-Schutzverordnung lässt nicht-kontaktfreie Wettbewerbsformen mit einer Anzahl von maximal 30 Personen unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu. Wir möchten Vereinen nun die Möglichkeit geben, im Rahmen der geltenden Verordnungen Fußball zu spielen“, erklärt der für den Amateurfußball zuständige Vizepräsident Manfred Schnieders. Gleichzeitig warnt der FLVW vor den nach wie vor bestehenden Gefahren einer Corona-Infektion. Deswegen sind folgende Voraussetzungen für die Genehmigung von Testspielen zwingend notwendig*:
- Nicht mehr als 30 Personen üben nicht-kontaktfrei Sport aus (Trainer und Betreuer zählen nicht dazu)
- Erfüllung aller Hygienevorschriften und Beachtung der Infektionsschutzstandards laut Corona-Schutzverordnung und der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ des Landes NRW
- Hygienekonzepte sind den lokalen (Gesundheits-)Behörden vorzulegen und mit diesen abzustimmen
- Komplette Datenerfassung der Sportlerinnen und Sportler zwecks Rückverfolgbarkeit
- Zuschauer sind bis zu einer Personenanzahl von maximal 100 unter Wahrung der Abstandregeln zugelassen. Auch hier müssen Personendaten zwecks Rückverfolgung erfasst werden.
Ferner weist der FLVW darauf hin, dass es für Freundschaftsspiele keine verpflichtenden Ansetzungen gibt und die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nur freiwillig zur Leitung von Freundschaftsspielen bereit erklären können.
Für den Jugendfußball können aktuell noch keine Test- und Freundschaftsspiele genehmigt werden. Der Verbands-Jugend-Ausschuss (VJA) informiert zu einem späteren Zeitpunkt, wann Testspiele im Jugendfußball wieder möglich sind.
*Ausgenommen von dieser Regelung sind durch den heutigen Lockdown im Kreis Gütersloh auch Teile der umliegenden ostwestfälischen Kreise (z.B. Warendorf, Bielefeld).