Der gebürtige Lippstädter hat sich nicht nur um "seinen" Fußballkreis Büren (heute Paderborn) verdient gemacht, sondern durch 50 Jahre ehrenamtliches Engagement auch in seiner Wahlheimat Salzkotten-Upsprunge Spuren hinterlassen, in der Kommunalpolitik als Ratsmitglied sowie als engagierter Christ im Kirchenvorstand seiner Gemeinde und Mitglied des Stadtsportverbandes. An- und zupacken war für den gelernten Schmied in allen Bereichen des Gemeinwesens und seines Lebens immer selbstverständlich.
Mit 15 Jahren begann seine Fußball-Karriere auf dem Platz des SV Hederborn-Uprsprunge. Die Jagd nach dem runden Leder alleine reichte ihm schon damals nicht – schnell übernahm er Aufgaben im organisatorischen Bereich des Vereins als Schüler- und Jugendwart. Über den Jugend- und Vereins-Geschäftsführer ging es bis an die Spitze des SV Hederborn: Von 1968 bis 1971 war der passionierte Ehrenamtler 1. Vorsitzender. 2003 wurde er Ehrenmitglied der Blau-Weißen, denen er 75 Jahre die Treue hielt.
75 Jahre Vereinstreue
Ebenfalls im Jahr 1968 übernahm Humpert erste Aufgaben auf Kreisebene als Staffelleiter. Fünf Jahre später wurde er von den Delegierten des Kreistages zum Kreisvorsitzenden gewählt. Insgesamt 17 Jahre (bis 1990) stand der Upsprunger dem FLVW-Kreis vor. Kreisehrenamtsbeauftragter (2002 bis 2010) und währenddessen noch für zwei Jahre Mitglied der Kommission Ehrenamt des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) vervollständigen seine "fußballerische" Vita.
Hubert Humpert wurden zahlreiche Ehrungen zuteil. Der FLVW verlieh ihm die Ehrennadel in Silber (1985) und Gold (2007); der Deutsche Fußball-Bund (DFB) würdigte seine Engagement mit der Verdienstnadel (1990). Für sein Lebenswerk zeichnete der Bundespräsident Hubert Humpert 1999 mit dem Bundesverdienstkreuz aus, und "seine" Stadt Salzkotten überreichte ihm 2005 den goldenen Ehrenring.
Der FLVW und mit ihm die Fußballfamilie verliert mit Hubert Humpert einen hochengagierten Mitstreiter; wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt der Familie und allen Angehörigen des Verstorbenen.