Unter Paragraph § 9 "Sport“ heißt es in Absatz 1, dass „der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb […]“ untersagt ist. Weiter heißt es unter Absatz 4 zwar, dass für „Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig“ ist – jedoch schließt dies ausdrücklich nur Gruppen mit einer Maximalanzahl von zehn Personen ein. Sportfeste wie zum Beispiel Fußball-Turniere, Freundschaftsspiele und ähnliche Sportveranstaltungen sind ferner bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt (§ 9, Absatz 6).
„Die Einhaltung der Hygienekonzepte für ein kontaktfreies Training stellt für viele Vereine bereits eine große Herausforderung dar. Wir halten es für wenig praktikabel, dass maximal zehn Spielerinnen und Spielern untereinander wieder mit Kontakt trainieren können, zumal die übrigen Hygienevorschriften nach wie vor eingehalten und Personendaten erfasst werden müssen“, sagen Manfred Schnieders und Holger Bellinghoff.
Die Vizepräsidenten für Amateurfußball und Jugend raten Vereinen davon ab, wieder mit Kontakt zu trainieren. „Für den Fußball halten wir die neuen Lockerungen für wenig sinnvoll – zumal bis mindestens zum 31. August keine Turniere, Freundschafts- oder gar Meisterschaftsspiele ausgetragen werden können“, so Schnieders und Bellinghoff unisono, die zudem noch auf die erhöhte Gefahr einer Infektion aufmerksam machen. Ferner gilt es, die örtlichen Auflagen der jeweiligen Kommunen oder Landkreise zu beachten.
Die für den Fußball relevanten Auszüge aus der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW:
§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
[…]
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
- ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
- um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
- um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
- in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
§ 9 Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
[…]
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.
[…]
(6) Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Die vollständige Schutzverordnung können Sie hier einsehen oder herunterladen: Land.NRW