Aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung vom 9. Februar

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) hat eine aktualisierte Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Die Verordnung ist seit Mittwoch, 9. Februar gültig. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb erstellt und die wichtigsten Regelungen für den Vereins- und Breitensport zusammengefasst. Zudem hat der FLVW die Coronaregeln für den Spielbetrieb (ab 15.02.) angepasst.

Die neue Corona-Schutzverordnung enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich.
  • Ab 18. Geburtstag: Junge Erwachsene gelten nicht mehr als immunisiert.
  • Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (darunter auch alle Spielklassen des FLVW /inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler*innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+ (gilt unverändert)

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber: Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen - gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson - sie benötigen 2 weitere Impfungen)
  • Personen, die vollständig geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung)
  • Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests)
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Eine Übersicht zu den Regeln, wann in Sportvereinen bei 2Gplus die zusätzliche Testpflicht entfällt, steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

Übersicht Wegfall Testpflicht (Stand 09.02.2022)

Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

4. Zuschauer*innen

Alle Regelungen finden Sie in der aufgeührten Tabelle.
Folgendes sieht die Verordnung für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern vor, wobei

  • in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen 
    und
  • im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)!

FLVW-Coronaregeln für den Spielbetrieb

Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) hat am 15. Februar die Coronaregeln gemäß § 47a der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (SpO/WDFV) für den Spielbetrieb im Jugend- und Amateurfußball angepasst.

» Die neuen Coronaregeln für den FLVW herunterladen (PDF)