Ab heute (16. September) dürfen bei Sportveranstaltungen oder bei Wettbewerben wieder mehr als 300 Zuschauer anwesend sein, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt – wie auch bei sonstigen Veranstaltungen – eine Obergrenze von einem Drittel der Kapazität der Sportstätte.
Anpassung der Hygienekonzepte und Genehmigung erforderlich
Jedoch gelten bestimmte Voraussetzungen je nach eingeplanter Personenzahl. So muss beispielsweise das Hygienekonzept bei mehr als 500 teilnehmenden Personen "auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt" und von der "zuständigen Behörde im Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde genehmigt werden". Die Details sind unter Paragraph "2b Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte" in der aktuell gültigen CoronaSchVO (ab dem 16. September) aufgeführt (vgl. CoronaSchVO):
§ 2b Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte
"(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von Einrichtungen, Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so muss dieses Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten mit gleichzeitig mehr als 500 teilnehmenden Personen muss das Konzept auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) vorgesehen werden. An die Stelle des Mindestabstands kann eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (z.B. durch Glas, Plexiglas o.ä.) treten. Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten, bei denen die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
(1a) Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen muss das Konzept zudem eine Begrenzung der Auslastung der Einrichtung beziehungsweise des Angebotsortes auf höchstens ein Drittel derjenigen Teilnehmerkapazität vorsehen, die bei einer Durchführung ohne die Vorgaben dieser Verordnung üblich waren (Regelauslastung) oder – falls eine frühere Regelauslastung nicht bekannt ist – möglich wären. Die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde kann hiervon unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angebotsorte, für die in dieser Verordnung oder ihrer Anlage eine Mindestquadratmeterzahl je Person festgelegt ist.
(2) Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtungen, Veranstaltungen, Versammlungen oder Angebote verantwortlichen Personen. Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen. Die untere Gesundheitsbehörde kann bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten, die auf gleichzeitig bis zu 500 Teilnehmer beschränkt sind, nach freiem Ermessen über eine Prüfung des Konzeptes entscheiden. Sie kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.
(3) Bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten mit gleichzeitig mehr 500 Teilnehmern muss das Konzept vor der Durchführung von der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde im Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde genehmigt werden. Bei Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen hat die Behörde aufgrund der überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzuholen. Hierzu hat sie dem Ministerium die von ihr nach Prüfung des Hygienekonzeptes zur Genehmigung vorgesehen Veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen. Das Ministerium kann das Einverständnis verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung insbesondere aufgrund steigender Infektionszahlen oder aus anderen Gründen entfallen sind. In diesem Fall kann das Ministerium sein erteiltes Einverständnis widerrufen und die Behörde zum Widerruf der Genehmigung verpflichten.
(4) Für Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden, genügt die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts; Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen müssen jedoch immer einzeln nach Absatz 3 genehmigt werden."
Weitere Informationen folgen.